Grundlage dieses Mietbedingungen sind ausschließlich die aufgeführten Vertragsbedingungen. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Durch seine Unterschrift erkennt der Mieter an, dass er den Anhänger in technisch einwandfreiem Zustand übernommen hat.
Mietbedingungen für unsere Anhänger
1. Allgemeines
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: unbegrenzte Deckung. Bei Haftpflichtschäden im angekoppelten Zustand haftet stets der Versicherer des Zugfahrzeuges.
Alle während des Mietzeitraums entstehenden Schäden (Überladungsschäden, Schäden durch mangelhafte Ladungssicherung, Vandalismusschäden, Diebstahlschäden, Schäden durch Nichtbeachtung der Fahrzeugaußenmaße, Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Alkoholeinfluß, Mietausfall, Gutachterkosten, Ansprüche Dritter u.s.w.) die nicht von einer Versicherung oder einer dritten Person übernommen wird, trägt der Mieter in unbegrenzter Höhe. Der entsprechende Betrag ist bei Rückgabe fällig.
Hiervon ausgenommen sind Schäden, die durch unser Verschulden oder durch versagen unseres Mietanhängers entstanden sind. Ladung ist grundsätzlich nicht versichert.
3. Haftung
Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Anhänger in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Der Mieter haftet für die Reparaturkosten im Schadensfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Wertminderung und Mietausfall. Der Mieter ist für die Einhaltung der Anhängelast seines Fahrzeuges allein verantwortlich, sowie für Verkehrsverstöße aller Art. Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Auch für Reifenschäden jeglicher Art, sowie für die Dichtheit des Aufbaus und der Plane wird keine Haftung vom Vermieter übernommen. Folgeschäden am Fahrzeug oder dem Ladegut werden vom Vermieter nicht übernommen und somit ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Reparatur
Bei Auftreten von Schäden, dürfen diese nur nach Rücksprache und Maßgabe des Vermieters durchgeführt werden. Anderenfalls trägt der Mieter die hierfür angefallenen Kosten und haftet für jeden Schaden, den der Vermieter hierdurch erleidet.
5. Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Der Mieter ist für sich oder dessen Fahrer für die Fahrtüchtigkeit und des Vorhandenseins einer gültigen Fahrerlaubnis selbst verantwortlich. Die Beladung des Anhängers ist nur im gesetzlichen Rahmen zulässig. Der Anhänger ist vom Mieter sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern, verstößt der Mieter gegen diese Bedingung, so muss er vollen Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich Mietausfalls leisten. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger besenrein und sauber zurückzugeben. Bei Anmietung eines Pferdeanhängers muss dieser ausgewaschen zurückgegeben werden. Bei Verstoß wird der Vermieter eine Reinigungspauschale dem Mieter in Rechnung stellen. Bei Anhängern 25,00€ bei Pferdeanhängern 69,00€
6. Anzeigepflicht
Die Polizei ist in jedem Fall zur Ermittlung der Unfalltatsachen hinzuzuziehen. Der Vermieter ist sofort zu verständigen und spätestens bei Rückgabe des Anhängers über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden, sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter, sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
7. Mietdauer und Rückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger zum vereinbarten Termin dem Vermieter an dessen Adresse zurückzugeben. Wird der Rückgabetermin um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Vermieter zu benachrichtigen, außerdem ist der Mieter zur Zahlung einer zusätzlichen Tagesmiete verpflichtet. Nach zwei Tagen ohne Benachrichtigung erfolgt Anzeige wegen Unterschlagung. Für hieraus entstehende Schäden dem Vermieter gegenüber, hat der Mieter vollen Schadenersatz zu leisten.
8. Auslandsfahrten
Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit vorheriger Absprache und Zustimmung des Vermieters möglich.
9. Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis ist im Vorraus bei Vertragsabschluss in BAR zu entrichten.
siehe auch: Mietpreisliste